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   BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1210/23   

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https://dejure.org/2023,40336
BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1210/23 (https://dejure.org/2023,40336)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2023 - 2 BvR 1210/23 (https://dejure.org/2023,40336)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2023 - 2 BvR 1210/23 (https://dejure.org/2023,40336)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Abschiebungshaft ohne Benachrichtigung von Angehörigen oder einer Vertrauensperson

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Grundrechtsverletzung durch Missachtung der Benachrichtigungspflicht gem Art 104 Abs 4 GG im Falle der Anordnung von Abschiebungshaft - allerdings keine Aufhebung der Haftanordnung

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Benachrichtigungspflicht gemäß Art. 104 Abs. 4 GG; Unterlassene Benachrichtigung eines Angehörigen des Festgehaltenen oder einer Person seines Vertrauens über die Anordnung von Abschiebungshaft

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Grundrechtsverletzung durch Missachtung der Benachrichtigungspflicht gem Art 104 Abs 4 GG im Falle der Anordnung von Abschiebungshaft - allerdings keine Aufhebung der Haftanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Grundrechtsverletzung durch Missachtung der Benachrichtigungspflicht gem Art 104 Abs 4 GG im Falle der Anordnung von Abschiebungshaft - allerdings keine Aufhebung der Haftanordnung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Abschiebungshaft ohne Benachrichtigung von Angehörigen oder einer Vertrauensperson

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Abschiebungshaft ohne Benachrichtigung von Angehörigen oder einer Vertrauensperson

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16

    Haftanordnung unter Verstoß gegen Pflicht zur Benachrichtigung einer

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1210/23
    aa) Art. 104 Abs. 4 GG, wonach von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist, ist nicht nur eine objektive Verfassungsnorm, die dem Richter eine Verpflichtung auferlegt; sie verleiht dem Festgehaltenen vielmehr zugleich ein subjektives Recht darauf, dass die Vorschrift beachtet wird (vgl. BVerfGE 16, 119 ; 38, 32 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 42).

    Der Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG ist es, einer in Haft genommenen Person den Kontakt nach außen zu sichern und damit ein spurloses Verschwinden von Personen zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43; vgl. auch die Parallelbeschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2023 - 2 BvR 656/20 -, Rn. 11; - 2 BvR 1816/22 -, Rn. 15).

    Ein von dem Betroffenen mandatierter Prozessbevollmächtigter kann in aller Regel als Person seines Vertrauens gelten (vgl. BVerfGE 16, 119 ; 38, 32 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2019 - 2 BvR 2177/18 - und vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43).

    Die Eigenschaft als Vertrauensperson setzt kein persönliches, seit langem bestehendes Nähe- und Vertrauensverhältnis voraus (vgl. BVerfGE 16, 119 ; 38, 32 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2019 - 2 BvR 2177/18 - und vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43).

    Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass die Nichtbenachrichtigung eines Angehörigen beziehungsweise einer Vertrauensperson den in Haft befindlichen Betroffenen nicht zusätzlich in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzt, so dass die Haftanordnung nicht wegen der Nichtbenachrichtigung aufzuheben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 45); dass dies erneuter Überprüfung bedürfte, macht die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht geltend.

  • BVerfG, 14.05.1963 - 2 BvR 516/62

    Verletzung der grundgesetzlich normierten Benachrichtigungspflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1210/23
    aa) Art. 104 Abs. 4 GG, wonach von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist, ist nicht nur eine objektive Verfassungsnorm, die dem Richter eine Verpflichtung auferlegt; sie verleiht dem Festgehaltenen vielmehr zugleich ein subjektives Recht darauf, dass die Vorschrift beachtet wird (vgl. BVerfGE 16, 119 ; 38, 32 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 42).

    Ein von dem Betroffenen mandatierter Prozessbevollmächtigter kann in aller Regel als Person seines Vertrauens gelten (vgl. BVerfGE 16, 119 ; 38, 32 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2019 - 2 BvR 2177/18 - und vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43).

    Die Eigenschaft als Vertrauensperson setzt kein persönliches, seit langem bestehendes Nähe- und Vertrauensverhältnis voraus (vgl. BVerfGE 16, 119 ; 38, 32 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2019 - 2 BvR 2177/18 - und vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berührt die Verletzung des Art. 104 Abs. 4 GG den sachlichen Gehalt der Entscheidung über die Haftanordnung nicht (vgl. BVerfGE 16, 119 ; 38, 32 ).

  • BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvR 648/73

    Verletzung des Habeas-corpus-Grundsatzes bei Entscheidung über Haftfortdauer

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1210/23
    aa) Art. 104 Abs. 4 GG, wonach von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist, ist nicht nur eine objektive Verfassungsnorm, die dem Richter eine Verpflichtung auferlegt; sie verleiht dem Festgehaltenen vielmehr zugleich ein subjektives Recht darauf, dass die Vorschrift beachtet wird (vgl. BVerfGE 16, 119 ; 38, 32 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 42).

    Ein von dem Betroffenen mandatierter Prozessbevollmächtigter kann in aller Regel als Person seines Vertrauens gelten (vgl. BVerfGE 16, 119 ; 38, 32 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2019 - 2 BvR 2177/18 - und vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43).

    Die Eigenschaft als Vertrauensperson setzt kein persönliches, seit langem bestehendes Nähe- und Vertrauensverhältnis voraus (vgl. BVerfGE 16, 119 ; 38, 32 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2019 - 2 BvR 2177/18 - und vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berührt die Verletzung des Art. 104 Abs. 4 GG den sachlichen Gehalt der Entscheidung über die Haftanordnung nicht (vgl. BVerfGE 16, 119 ; 38, 32 ).

  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1210/23
    Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 67 m.w.N.).
  • BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 656/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Abschiebungshaft ohne

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1210/23
    Der Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG ist es, einer in Haft genommenen Person den Kontakt nach außen zu sichern und damit ein spurloses Verschwinden von Personen zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43; vgl. auch die Parallelbeschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2023 - 2 BvR 656/20 -, Rn. 11; - 2 BvR 1816/22 -, Rn. 15).
  • BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1816/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Abschiebungshaft ohne

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1210/23
    Der Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG ist es, einer in Haft genommenen Person den Kontakt nach außen zu sichern und damit ein spurloses Verschwinden von Personen zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43; vgl. auch die Parallelbeschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2023 - 2 BvR 656/20 -, Rn. 11; - 2 BvR 1816/22 -, Rn. 15).
  • BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 656/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Abschiebungshaft ohne

    Der Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG ist es, einer in Haft genommenen Person den Kontakt nach außen zu sichern und damit ein spurloses Verschwinden von Personen zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43; vgl. auch die Parallelbeschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2023 - 2 BvR 1816/22 -, Rn. 15; - 2 BvR 1210/23 -, Rn. 11).
  • BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1816/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Abschiebungshaft ohne

    Der Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG ist es, einer in Haft genommenen Person den Kontakt nach außen zu sichern und damit ein spurloses Verschwinden von Personen zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43; vgl. auch die Parallelbeschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2023 - 2 BvR 656/20 -, Rn. 11; - 2 BvR 1210/23 -, Rn. 11).
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